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SEL.HERMES News23.02.2017 Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tritt zum 01.04.2017 in KraftDer Bundesrat hat am 25.11.2016 dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugestimmt, welches am 21. Oktober im Bundestag verabschiedet wurde. Das neue AÜG wird zum 1. April 2017 in Kraft treten und sieht zwei Kernelemente für die Zeitarbeit in Deutschland vor: HöchstüberlassungsdauerDie Höchstüberlassungsdauer sieht vor, dass ein Zeitarbeitnehmer nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden darf. Die vor dem Inkrafttreten angefallenen Überlassungszeiten werden nicht betrachtet. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1.4.2017. Equal PayEqual Pay nach neun Monaten greift, wenn ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird und der Zeitarbeitnehmer ununterbrochen an denselben Kunden überlassen wird. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Einsatzzeiten werden nicht gezählt. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1.4.2017. Kennzeichnungs- und KonkretisierungspflichtDer Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Der Zeitarbeitnehmer muss dabei namentlich genannt werden. StreikeinsatzverbotDas Gesetz beinhaltet ein an den Kunden gerichtetes Verbot Zeitarbeitnehmer tätig werden zu lassen, wenn der Kundebetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
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